Sie haben einen Aufhebungsvertrag auf dem Tisch. Vielleicht wurden Sie gebeten, ihn "möglichst bald" zu unterschreiben. Vielleicht wurde Ihnen eine Kündigung in Aussicht gestellt. Vielleicht klingt die angebotene Abfindung auf den ersten Blick attraktiv.

Bevor Sie unterschreiben: Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung, die Sie hinnehmen müssen. Er ist ein Vertrag, dem Sie aktiv zustimmen - und der weit mehr regelt als Enddatum und Abfindungssumme. Wer ihn ohne Prüfung unterzeichnet, riskiert finanzielle Einbußen, die sich im Nachhinein nicht korrigieren lassen.

Dieser Artikel erklärt, worauf es wirklich ankommt - und warum das Erstangebot Ihres Arbeitgebers fast nie das Endangebot sein muss.


Was passiert, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt. Rechtlich gilt: Der Schriftformzwang nach § 623 BGB ist einzuhalten - mündliche Absprachen oder eine E-Mail reichen nicht. Außerdem gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht, selbst wenn der Vertrag unter Druck im Büro unterschrieben wurde.

In der Praxis heißt das: Wer vorschnell unterschreibt, ist gebunden. Eine spätere Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung ist zwar theoretisch möglich, aber mit hohen rechtlichen Hürden und Prozessrisiko verbunden.

Ihre erste Reaktion sollte daher immer sein: Bedenkzeit einfordern und den Vertrag prüfen lassen - auch wenn Ihr Arbeitgeber Druck macht oder eine Frist setzt.

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Drei Wochen Frist bei Kündigung - auch beim Aufhebungsvertrag zählt die Zeit: Liegt gleichzeitig mit dem Aufhebungsvertrag eine Kündigung vor, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist absolut - versäumen Sie sie, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Lassen Sie Ihren Fall daher sofort prüfen.


Warum die Abfindung nur ein Teil des Ergebnisses ist

Die meisten Menschen, die einen Aufhebungsvertrag erhalten, konzentrieren sich auf eine Zahl: die Abfindung. Das ist verständlich - aber zu kurz gedacht.

Ein Aufhebungsvertrag regelt oder sollte regeln:

  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit, steuerliche Gestaltung
  • Freistellung: bezahlt oder unbezahlt, unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden?
  • Resturlaub und Überstunden: Auszahlung oder Verrechnung?
  • Bonus, Provision, Tantieme: anteilig für das laufende Geschäftsjahr?
  • Variable Vergütung / LTI / ESOP: ausstehende Tranchen, Vesting?
  • Dienstwagen: bis wann Nutzung, private Nutzung bis Vertragsende?
  • Arbeitszeugnis: Note, Formulierung, Ausstellungsdatum
  • Wettbewerbsverbot: Dauer, Karenzentschädigung, Reichweite
  • Vertraulichkeit: Verschwiegenheit über Abfindungshöhe und Trennungsumstände
  • Ausgleichsklausel: welche Ansprüche werden damit abgegolten?

Die folgende Übersicht zeigt, was im typischen Erstangebot häufig fehlt oder zu niedrig angesetzt ist:

VerhandlungspunktHäufig im Erstangebot enthaltenOft vergessen oder zu niedrig
Abfindung (Grundbetrag)✅ Ja - aber meist nach 0,5er FormelFaktor oft zu niedrig; Beschäftigungsjahre falsch berechnet
Bonus / Tantieme laufendes Jahr❌ SeltenPro-rata-Anteil bis Austritt oft nicht berücksichtigt
Variable Vergütung (Provision, LTI, ESOP)❌ Meist nichtAusstehende Tranchen, Vestingzeiträume ignoriert
Freistellung (bezahlt)⚠️ TeilweiseAnrechnung von Urlaub und Überstunden unklar
Resturlaub / Überstunden❌ Selten explizitAuszahlung oder Freistellungsverrechnung fehlt
Dienstwagen (Nutzung bis Vertragsende)⚠️ TeilweiseRückgabezeitpunkt zu früh; private Nutzung endet sofort
Arbeitszeugnis (Formulierung)⚠️ Manchmal 'wohlwollend'Keine Notenaussage; Leistung und Führung offen
Wettbewerbsverbot (Karenzentschädigung)⚠️ Oft aus Arbeitsvertrag übernommenNicht angepasst; zu lang; Karenzentschädigung zu niedrig
Vertraulichkeit / Abfindungshöhe❌ Oft fehlendKeine gegenseitige Verschwiegenheitsklausel
Steuerliche Fünftelregelung❌ Kaum je geregeltZahlungsgestaltung nicht abfindungssteueroptimiert

Gerade bei höheren Einkommen, langen Betriebszugehörigkeiten und komplexen Vergütungsstrukturen ist die Differenz zwischen einem ungeprüften und einem verhandelten Aufhebungsvertrag erheblich.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Das unterschätzte Risiko

Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III kann das Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen aussetzen und die gesamte Bezugsdauer um mindestens ein Viertel kürzen (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei einem Anspruch von 12 Monaten bedeutet das einen Verlust von drei Monaten Leistung - zusätzlich zur Sperrzeit selbst.

Wann droht eine Sperrzeit? Die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn sie davon ausgeht, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben - und dazu kann auch das freiwillige Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags zählen.

Wann gibt es keinen wichtigen Grund?

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, ohne dass eine drohende betriebsbedingte Kündigung oder ein anderer anerkannter Grund im Hintergrund steht, prüft die Agentur für Arbeit dies sorgfältig. Wird eine Sperrzeit verhängt, mindert das gleichzeitig Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Sperre - bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 1 SGB III.

Was hilft gegen die Sperrzeit?

Ein wichtiger Grund kann anerkannt werden, wenn:

  • dem Aufhebungsvertrag eine drohende betriebsbedingte Kündigung zugrunde lag,
  • die ordentliche Kündigungsfrist im Vertrag eingehalten wird und
  • die Abfindungshöhe den Rahmen von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht deutlich überschreitet.

Entscheidend ist außerdem: Der Aufhebungsvertrag muss dokumentieren, dass die Initiative vom Arbeitgeber ausging - nicht vom Arbeitnehmer. Diese Formulierung ist keine Formsache, sondern wirkt sich direkt auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld aus.

Praxis-Tipp: Wenn der Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhält, kann außerdem nach § 158 SGB III der Arbeitslosengeld-Anspruch für den Zeitraum ruhen, um den das Arbeitsverhältnis verkürzt wurde. Beides - Sperrzeit und Ruhen - kann zusammentreffen.

Ein Fachanwalt kann die Vertragsformulierung so gestalten, dass das Sperrzeit-Risiko minimiert wird. Das ist einer der wichtigsten Gründe, einen Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen - noch vor der Abfindungshöhe.


Freistellung, Resturlaub und Überstunden: Was Ihnen zusteht

Viele Aufhebungsverträge sehen eine bezahlte Freistellung bis zum Vertragsende vor. Das klingt zunächst gut. Aber Vorsicht:

  • Wird der Resturlaub auf die Freistellung angerechnet? Dann erhalten Sie keine gesonderte Vergütung für offene Urlaubstage.
  • Werden Überstunden ebenfalls gegengerechnet? Dann kann eine lange Freistellung bedeuten, dass Guthaben ohne Auszahlung "verbraucht" wird.
  • Darf der Arbeitgeber Sie während der Freistellung zu Tätigkeiten heranziehen (z. B. Übergabe)? Fehlt eine klare Regelung, entsteht Streitpotenzial.

Was Sie verhandeln können:

  • Freistellung ohne Anrechnung von Urlaub und Überstunden, verbunden mit separater Auszahlung der offenen Ansprüche
  • Klare Regelung, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten während der Freistellung erwartet werden
  • Absicherung von Urlaubs- und Überstundenguthaben per Stichtagsberechnung im Vertrag

Gerade bei längeren Betriebszugehörigkeiten können aufgelaufene Überstunden und Resturlaub schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.


Bonus, Provision, Tantieme und variable Vergütung: Der übersehene Verhandlungspunkt

Variable Vergütungsbestandteile wie Bonus, Provision, Tantieme, LTI-Tranchen oder Aktienoptionen sind beim Aufhebungsvertrag ein häufig vernachlässigter Verhandlungspunkt. Das Erstangebot enthält hier oft: nichts.

Was sollte geregelt werden?

  • Laufender Jahresbonus: Steht Ihnen ein anteiliger Bonus für die bereits geleisteten Monate des Geschäftsjahres zu? Ohne ausdrückliche Regelung - und ohne gegenteilige Ausgleichsklausel - kann dieser Anspruch verloren gehen.
  • Ausstehende Provisionszahlungen: Abschlüsse, die Sie eingeleitet haben, die aber erst nach Ihrem Austritt zur Auszahlung kommen. Wer trägt diese Ansprüche?
  • LTI / ESOP / virtuelle Beteiligung: Laufende Vesting-Perioden, Cliff-Klauseln, Good-Leaver-/Bad-Leaver-Regelungen - all das muss im Aufhebungsvertrag oder in einem separaten Side Letter sauber geregelt sein.
  • Zielerreichungsbonus: Ist die Zielerreichung für das laufende Jahr bereits absehbar? Wurde das in die Abfindung eingerechnet?

Gerade bei Vertriebsführungskräften, Geschäftsbereichsleitern oder Mitarbeitern mit ergebnisabhängiger Vergütung kann der Gesamtwert dieser Bestandteile die nominale Abfindung deutlich übersteigen.


Rechtsschutzversicherung beim Aufhebungsvertrag: Wann zahlt sie?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz oder Berufsrechtsschutz haben, lohnt sich der Blick in Ihren Versicherungsschein.

Die entscheidende Frage: Liegt ein Versicherungsfall vor?

Die Rechtsschutzversicherung muss für die Kosten eintreten, wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgeht - etwa durch Vorlage des Aufhebungsvertrags oder Androhung einer Kündigung. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Was das bedeutet:

  • Wurde Ihnen der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt? -> Versicherungsfall in der Regel gegeben.
  • Droht der Arbeitgeber mit einer Kündigung, wenn Sie nicht unterschreiben? -> Versicherungsfall gegeben, da darin eine Pflichtverletzung liegt.
  • Haben Sie selbst die Initiative zur Vertragsbeendigung ergriffen? -> Kein Versicherungsfall; die Versicherung zahlt dann typischerweise nicht.

Nicht alle Rechtsschutzversicherungen decken Aufhebungsvertragsberatung automatisch ab - Sie benötigen das Modul "Berufsrechtsschutz" oder "Arbeitsrechtsschutz" in Ihrem Vertrag.

Praktisches Vorgehen:

  1. Versicherungsschein bereithalten und prüfen, ob Arbeitsrechtsschutz eingeschlossen ist.
  2. Anwalt frühzeitig einschalten - dieser stellt in der Regel direkt eine Deckungsanfrage.
  3. Alle Dokumente aufbewahren: Kündigungsschreiben, E-Mails, Gesprächsnotizen - je mehr Dokumentation, desto klarer der Versicherungsfall.

Sprechen Sie uns an, bevor Sie die Deckungsanfrage stellen. So ergibt sich die stärkste Ausgangslage für die Kostenübernahme.


Besonderheiten für Führungskräfte und leitende Angestellte

Wenn Sie eine Führungsposition innehaben, gelten beim Aufhebungsvertrag teilweise andere Spielregeln - mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen.

Leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG: Was bedeutet das?

Der Begriff "leitender Angestellter" wird im Joballtag häufig verwendet, ist aber rechtlich eng definiert. Leitender Angestellter im Sinne des KSchG ist insbesondere, wer zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder aufgrund seiner Stellung im Unternehmen mit einer solchen Person vergleichbar ist (§ 14 Abs. 2 KSchG). Nicht jede Führungskraft mit Teamleitung erfüllt diese Voraussetzung.

Warum ist das wichtig? Für leitende Angestellte im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG gilt: Auch wenn das Gericht eine Kündigung für unwirksam erklärt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Begründung auflösen lassen - gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. Der Bestandsschutz ist damit erheblich eingeschränkt. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz lässt sich gegen den Willen des Arbeitgebers faktisch kaum erzwingen.

Das hat eine wichtige Konsequenz für Ihre Verhandlungsstrategie:

Das Prozessziel verlagert sich von "Rückkehr in den Job" zu "möglichst hohe Abfindung und saubere Trennungsgestaltung".

Was Führungskräfte besonders beachten müssen

Abfindungshöhe: Die pauschale 0,5er-Formel gilt hier nicht als Maßstab. In Aufhebungsverträgen von leitenden Angestellten und Führungskräften bewegen sich Abfindungen in der Praxis häufig eher im Bereich des 1,0-fachen bis 1,5-fachen Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt von Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Kündigungsschutzlage und Verhandlungsstärke ab.

Wettbewerbsverbot: Bei Führungskräften sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote häufig bereits im Arbeitsvertrag enthalten. Diese müssen im Aufhebungsvertrag entweder aufgehoben, angepasst oder mit angemessener Karenzentschädigung (mindestens 50 % des letzten Bruttomonatsgehalts pro Monat des Verbots, § 74 HGB) versehen werden.

Dienstwagen: Nicht selten wird der Dienstwagen im Rahmen der Freistellung sofort eingezogen. Das ist verhandelbar - sowohl hinsichtlich des Rückgabezeitpunkts als auch einer Kompensation für den Wegfall des geldwerten Vorteils.

Zeugnis: Bei Führungskräften ist das Zeugnis oft karrierekritisch. Vereinbaren Sie konkret, dass das Zeugnis mindestens die Note "gut" ausdrückt, alle wesentlichen Tätigkeitsbereiche umfasst und bis zu einem bestimmten Datum ausgestellt wird.

Steuerliche Fünftelregelung: Eine hohe Abfindung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast auf eine Abfindung deutlich reduzieren - dafür muss die Zahlung jedoch in einem Kalenderjahr erfolgen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier lohnt es sich, im Rahmen der Prüfung auch den steuerlichen Blickwinkel einzubeziehen.


Lohnt sich eine Prüfung in Ihrem Fall?

Beantworten Sie die folgenden Fragen - und finden Sie heraus, wie hoch der Handlungsbedarf in Ihrer Situation ist:


Was Sie sofort tun sollten

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, empfehlen wir folgendes Vorgehen:

1. Sofort: Bedenkzeit einfordern Sie sind nicht verpflichtet, sofort zu unterschreiben. Eine Bedenkzeit von mindestens 48 bis 72 Stunden ist üblich und sollte eingefordert werden - unabhängig davon, wie viel Druck ausgeübt wird.

2. Unterlagen zusammenstellen Legen Sie bereit: Arbeitsvertrag und alle Nachträge, das vorliegende Aufhebungsvertragsangebot, alle Gesprächsnotizen oder E-Mails, Ihren Versicherungsschein (falls Rechtsschutz vorhanden) sowie aktuelle Gehaltsabrechnungen.

3. Anwalt einschalten - vor der Unterschrift Ein Aufhebungsvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht widerruflich - auch wenn er unter Druck zustande kam. Deshalb gilt: Prüfung vor Unterschrift, nicht danach.

4. Rechtsschutz prüfen Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären Sie frühzeitig, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei, die Deckungsanfrage korrekt zu stellen.

5. Strategisch verhandeln Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kennt nicht nur die rechtliche Seite - er versteht auch die wirtschaftliche Logik auf Arbeitgeberseite. Gerade bei Umstrukturierungen oder im Kontext von M&A-Prozessen entscheidet Verhandlungstaktik mehr als die reine Rechtslage.


Checkliste: Was vor der Unterschrift geprüft sein sollte

Bevor Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten folgende Punkte geklärt sein:

  • Beendigungsdatum klar geregelt und ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?
  • Sperrzeit-Risiko bewertet und möglichst ausgeschlossen?
  • Abfindungshöhe angemessen im Verhältnis zu Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutzsituation?
  • Freistellung bezahlt, Urlaubsanrechnung und Überstunden klar geregelt?
  • Resturlaub und Überstunden separat ausgewiesen oder in Freistellung verrechnet?
  • Bonus/Provision/Tantieme anteilig für das laufende Jahr geregelt?
  • Variable Vergütung / ESOP / LTI vollständig berücksichtigt?
  • Arbeitszeugnis Formulierung, Note, Ausstellungsfrist konkret vereinbart?
  • Wettbewerbsverbot geprüft, angepasst oder aufgehoben, Karenzentschädigung geregelt?
  • Dienstwagen Nutzungszeitraum klar, private Nutzung bis Vertragsende gesichert?
  • Ausgleichsklausel verstanden, welche Ansprüche damit abgegolten werden?
  • Vertraulichkeit beidseitige Verschwiegenheit vereinbart?
  • Steuerliche Gestaltung Abfindung zeitlich optimiert für Fünftelregelung?
  • Rechtsschutz Deckungsanfrage vorbereitet oder gestellt?

Wenn auch nur einzelne dieser Punkte unklar oder nicht geregelt sind, lohnt sich eine professionelle Prüfung. Bei höheren Einkommen, langen Betriebszugehörigkeiten oder komplexen Vergütungsstrukturen übersteigt der wirtschaftliche Mehrwert einer sorgfältigen Prüfung die Kosten regelmäßig deutlich.


Fazit: Aufhebungsvertrag ist kein Standardformular

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Verhandlungsergebnis - kein Standarddokument, das man einfach unterschreibt. Das Erstangebot Ihres Arbeitgebers ist in aller Regel nicht das, was Sie nach einer professionellen Prüfung erzielen können.

Die wichtigsten Punkte:

  • Nie sofort unterschreiben - Bedenkzeit einfordern und Vertrag prüfen lassen.
  • Abfindung ist nur ein Teil - Bonus, variable Vergütung, Freistellung, Zeugnis und Wettbewerbsverbot gehören zur Gesamtstrategie.
  • Sperrzeit-Risiko ernst nehmen - die Formulierung des Vertrags entscheidet.
  • Rechtsschutz früh einbinden - viele Versicherungen zahlen, wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging.
  • Als Führungskraft besonders aufmerksam sein - hier gelten andere Regeln, andere Faktoren und höhere wirtschaftliche Risiken.

Unser Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie mit schneller, strukturierter und strategisch ausgerichteter Beratung - mit Blick auf die rechtliche Ausgangslage und die wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Mehr über unseren integrierten Beratungsansatz erfahren Sie auf unserer Leistungsseite.

Lesen Sie auch: Wenn Ihnen nicht ein Aufhebungsvertrag, sondern direkt eine Kündigung vorliegt, erfahren Sie in unserem Beitrag Kündigung erhalten: Was Sie in den ersten 7 Tagen tun müssen, welche Schritte unmittelbar wichtig sind. Und wenn Sie wissen möchten, ob und wie ein Abfindungsanspruch entsteht, lesen Sie unseren Artikel Gibt es bei Kündigung überhaupt einen Anspruch auf Abfindung?.


help_outlineMuss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?expand_more

Nein. Ein Aufhebungsvertrag erfordert Ihre ausdrückliche Zustimmung - er ist eine zweiseitige Vereinbarung. Sie können das Angebot ablehnen, um Bedenkzeit bitten oder Gegenvorschläge machen. Niemand kann Sie rechtlich zur Unterschrift zwingen.

help_outlineDroht nach einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?expand_more

Nicht automatisch. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III droht, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Auffassung ist, Sie hätten Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Ein wichtiger Grund - etwa eine drohende betriebsbedingte Kündigung - kann die Sperrzeit ausschließen. Entscheidend sind die konkrete Formulierung des Aufhebungsvertrags, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Höhe der Abfindung.

help_outlineZahlt meine Rechtsschutzversicherung bei einem Aufhebungsvertrag?expand_more

Das hängt davon ab, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging oder eine Kündigung angedroht wurde, ist ein Versicherungsfall häufig gegeben. In diesem Fall müssen viele Rechtsschutzversicherer die Anwaltskosten übernehmen. Wichtig: Sie benötigen den Modul 'Berufsrechtsschutz' oder 'Arbeitsrechtsschutz' in Ihrem Versicherungsvertrag.

help_outlineWas ist die Faustformel für die Abfindungsberechnung?expand_more

Als Orientierungswert gilt häufig: 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (angelehnt an § 1a KSchG). Das ist jedoch kein gesetzlicher Anspruch - beim Aufhebungsvertrag ist die Höhe frei verhandelbar. Bei langen Beschäftigungszeiten, höherem Gehalt, starkem Kündigungsschutz oder als Führungskraft können deutlich höhere Faktoren erzielt werden.

help_outlineKann ich einen Aufhebungsvertrag nach der Unterschrift widerrufen?expand_more

Grundsätzlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag. Eine Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung ist möglich, aber mit hohen Hürden und Prozessrisiken verbunden. Das zeigt: Prüfen Sie vor der Unterschrift - nicht danach.

help_outlineWas gilt bei Bonus, Provision oder variable Vergütung im Aufhebungsvertrag?expand_more

Variable Vergütungsbestandteile sind ein oft unterschätzter Verhandlungspunkt. Ausstehende Boni, anteilige Tantiemen für das laufende Geschäftsjahr, offene Provisionen und laufende LTI- oder ESOP-Tranchen müssen im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Ohne klare Regelung können diese Ansprüche durch Ausgleichsklauseln verloren gehen.