Aufhebungsvertrag prüfen lassen: Checkliste für Arbeitnehmer vor der Unterschrift - Vectocon

Aufhebungsvertrag prüfen lassen: Checkliste für Arbeitnehmer vor der Unterschrift

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Wer in Deutschland einen Aufhebungsvertrag (engl. termination agreement Germany) vorgelegt bekommt, steht oft unter Druck: „Bitte gleich unterschreiben, sonst …“. Genau dann ist Ruhe – und ein systematischer Check – entscheidend.

Dieser Leitfaden zeigt, was Sie vor der Unterschrift prüfen lassen sollten, welche Rolle Abfindung, Freistellung, Wettbewerbsverbot, Arbeitszeugnis und vor allem die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld spielen – und wie ein Anwalt Ihren Aufhebungsvertrag optimieren kann.


Kurzüberblick: Was Sie aus diesem Beitrag mitnehmen

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis endgültig – ein Widerruf ist in der Regel nicht möglich.
  • Ohne saubere Gestaltung droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG I) von bis zu 12 Wochen.
  • Die Höhe der Abfindung folgt häufig einer Faustformel (z. B. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr), ist aber Verhandlungssache.
  • Freistellung, Boni, Aktienprogramme, Dienstwagen, Urlaub und Wettbewerbsverbote haben teils hohe wirtschaftliche Auswirkungen.
  • Ein sperrzeitneutraler Aufhebungsvertrag ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen (z. B. Abfindungshöhe, Frist, Kündigungsgrund) eingehalten werden.
  • Vectocon unterstützt Sie mit schneller, digitaler Prüfung Ihres Aufhebungsvertrags – mit integriertem Blick auf Arbeits- und Steuerrecht.

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag – und warum sollten Sie ihn prüfen lassen?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden – oft gegen Zahlung einer Abfindung. Er ist etwas anderes als eine einseitige Kündigung:

  • keine Angabe von Kündigungsgründen nötig
  • Beendigungszeitpunkt kann flexibel vereinbart werden
  • häufig Regelungen zu Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Wettbewerbsverbot etc.

Kritisch:

  • Ein Aufhebungsvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) – mündliche oder E‑Mail-Absprachen reichen nicht.
  • Ein allgemein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Haustürgeschäften gibt es in der Regel nicht; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein solcher Vertrag grundsätzlich nicht widerruflich, auch wenn er in der Privatwohnung unterschrieben wird.

Wer also vorschnell unterschreibt, hat später nur noch begrenzte Möglichkeiten, sich wieder zu lösen (z. B. Anfechtung wegen Drohung/Täuschung oder Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns – alles mit hohen Hürden und Prozessrisiken).

Konsequenz:
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen, sollten Sie ihn vor der Unterschrift prüfen lassen – insbesondere, wenn Sie auf Arbeitslosengeld angewiesen sind oder Ihre Position (z. B. als Führungskraft) komplexe Vergütungsbestandteile enthält.


2. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: größtes Risiko beim Aufhebungsvertrag

2.1 Wann droht eine Sperrzeit?

Nach § 159 SGB III ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis versicherungswidrig ohne wichtigen Grund lösen – dazu zählt insbesondere der Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Folgen einer Sperrzeit Arbeitslosengeld Aufhebungsvertrag:

  • Kein ALG I für bis zu 12 Wochen
  • Kürzung der gesamten Anspruchsdauer: Die Sperrzeit wird nicht nur „hintendran gehängt“, sondern die Bezugsdauer gekürzt.
  • Eventuell weitere Auswirkungen auf Kranken- und Rentenversicherung (Lücken in den Anwartschaften)

Eine Sperrzeit wird insbesondere dann angenommen, wenn:

  • keine zwingende betriebsbedingte Kündigung drohte
  • die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird
  • die Abfindung über „maßvoll“ hinausgeht und die Agentur für Arbeit die Kündigung als nicht sozial gerechtfertigt ansieht.

2.2 Wie lässt sich eine Sperrzeit vermeiden oder verringern?

In den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind Konstellationen definiert, in denen ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag angenommen wird – dann droht in der Regel keine Sperrzeit. Typischer Fall:

  • Es drohte auch ohne Aufhebungsvertrag eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt,
  • die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten und
  • die Abfindung bewegt sich im Rahmen von max. 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Auch besondere Härtefälle oder unzumutbare Arbeitsbedingungen (z. B. schweres Mobbing, erhebliche Lohnrückstände) können eine Sperrzeit verkürzen oder entfallen lassen.

Praxis-Tipp:
Wenn Sie auf ALG I angewiesen sind, sollte Ihr Aufhebungsvertrag explizit so gestaltet werden, dass die Kriterien der Bundesagentur möglichst erfüllt sind. Genau hier setzt eine anwaltliche Prüfung an.


3. Checkliste: Diese Punkte sollten Sie im Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Im Folgenden finden Sie eine praxisorientierte Checkliste, wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen möchten. Idealerweise gehen Sie Punkt für Punkt mit einem Arbeitsrecht-Anwalt durch.

3.1 Form, Parteien, Beendigungsdatum

  • Parteien richtig bezeichnet? (Arbeitgebergesellschaft, ggf. Betriebsübergang beachten)
  • Beendigungszeitpunkt klar genannt?
  • Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? (wichtig für Sperrzeit-Risiko)
  • Art der Beendigung klar definiert („Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag“)

Warum wichtig? Fehler oder Unklarheiten hier können sowohl arbeitsrechtliche Streitigkeiten als auch Probleme mit der Agentur für Arbeit auslösen.


3.2 Aufhebungsvertrag Abfindung: Höhe, Berechnung, Fälligkeit

Die Abfindung ist oft der Kern des Deals – aber nicht der einzige Verhandlungspunkt.

  • Höhe transparent berechnet? (z. B. Bruttomonatsgehalt x Faktor x Beschäftigungsjahre)
  • Faustformel: In der Praxis häufig
    • 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG als Orientierung),
      aber je nach Verhandlungssituation auch darunter oder deutlich darüber.
  • Fälligkeit eindeutig geregelt? (z. B. mit regulärem Gehaltslauf des Monats X, bei Beendigung, in Raten)
  • Steuerliche Behandlung (Abfindung ist steuerpflichtig; ggf. Gestaltung über Fünftelregelung)
  • Auswirkung auf Sperrzeit:
    • „Maßvolle“ Abfindung (max. 0,5 Gehälter/Jahr) senkt das Risiko einer Sperrzeit,
    • sehr hohe Abfindungen können eine genauere Prüfung durch die Agentur für Arbeit auslösen.

Gerade bei höherer Abfindung lohnt sich die integrierte rechtliche und steuerliche Prüfung, um Nettovorteil, Fünftelregelung und Sozialversicherungsfolgen sauber zu kalkulieren.


3.3 Freistellung („Garden Leave“), Urlaub, Überstunden

Viele Aufhebungsverträge sehen eine Freistellung bis zum Beendigungsdatum vor.

  • Freistellung widerruflich oder unwiderruflich?
    • bei unwiderruflicher Freistellung können Sie Planungssicherheit haben,
    • bei widerruflicher kann der Arbeitgeber Sie theoretisch zurückrufen.
  • Anrechnung von Urlaub und Überstunden klar geregelt?
    • „Urlaubs- und Überstundenansprüche werden durch Freistellung mit Urlaubscharakter abgegolten“ – ist das für Sie wirtschaftlich sinnvoll?
  • Umgang mit Bonus / variablem Gehalt während der Freistellung:
    • Anspruchsreduzierung?
    • Pro-rata-Regelung?

Risiko: Unklare Formulierungen können dazu führen, dass Sie Urlaub oder Überstunden verlieren, ohne einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.


3.4 Variable Vergütung, Boni, Aktien- und Beteiligungsprogramme

Gerade bei Führungskräften und Spezialisten spielen neben dem Fixgehalt oft weitere Komponenten eine Rolle:

  • Bonusregelungen / Zielvereinbarungen (Berechnung, Stichtagsklauseln)
  • Aktienoptionen, RSU, ESOP/VSOP:
    • verfallen diese mit Beendigung,
    • gibt es Vesting-Regeln bei „good leaver“/„bad leaver“?
  • Provisionen und andere variable Bestandteile, die bereits erarbeitet, aber noch nicht abgerechnet sind

Hier greifen häufig gesellschafts- und steuerrechtliche Spezialregelungen, die in klassischen Standardaufhebungsverträgen übersehen werden. Eine Kanzlei mit integriertem Legal- und Tax-Ansatz kann hier Mehrwert schaffen.


3.5 Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeiten

Viele Aufhebungsverträge enthalten Klauseln zum Wettbewerbsverbot:

  • Vertragliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
    • nur wirksam, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine Karenzentschädigung von mind. 50 % der letzten Bezüge zahlt (für max. 2 Jahre),
    • muss räumlich, sachlich und zeitlich angemessen sein.
  • Beschränkungen von Nebentätigkeiten während der Freistellung
  • „Soft-Restriktionen“ wie Kundenabwerbeverbote, Geheimhaltung, Non-Solicitation-Klauseln

Achtung: Ein zu weitgehendes Wettbewerbsverbot kann Ihre Chancen am Arbeitsmarkt deutlich einschränken. Ohne angemessene Karenzentschädigung ist es häufig unwirksam, wird aber trotzdem oft in Musterverträgen verwendet.


3.6 Arbeitszeugnis und Referenzen

Ein professionelles qualifiziertes Arbeitszeugnis ist insbesondere bei Wechsel in vergleichbare Positionen entscheidend.

  • Vertragliche Zusage eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses
  • Möglichst konkrete Note (z. B. „mindestens gute Leistungs- und Führungsbeurteilung“)
  • Zeugnisentwurf als Anlage zum Aufhebungsvertrag
  • Ggf. zusätzliches Zwischenzeugnis bis zum Beendigungszeitpunkt

In internationalen Kontexten kann zudem eine englische Referenz / Recommendation Letter sinnvoll vereinbart werden.


3.7 Ausgleichs- und Verfallklauseln

Besonders kritisch sind sogenannte Ausgleichs- und Verfallklauseln wie:

„Mit Erfüllung dieses Aufhebungsvertrags sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.“

Hier droht, dass Sie unbewusst auf Ansprüche verzichten, z. B.:

  • Bonus und Tantiemen
  • Überstundenvergütung
  • Zielerreichungsprämien
  • Umzugskosten, Schulgeld, Relocation-Benefits (bei Expats)

Bevor Sie eine solche Generalquittung unterschreiben, muss klar sein, dass alle für Sie relevanten Punkte explizit geregelt sind.


4. Schritt-für-Schritt: So gehen Sie mit einem angebotenen Aufhebungsvertrag um

Schritt 1: Ruhe bewahren – nichts sofort unterschreiben

Bitten Sie höflich, aber bestimmt um Bedenkzeit. Seriöse Arbeitgeber respektieren das. Verweisen Sie darauf, dass Sie den Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen lassen möchten.

Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen

Sammeln Sie:

  • aktuellen Arbeitsvertrag und alle Nachträge
  • Bonus- und Zielvereinbarungen
  • Betriebsvereinbarungen, die auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden
  • letzte Gehaltsabrechnungen (relevant für Abfindungsberechnung und ALG I)
  • ggf. Informationen zu geplanter Kündigung (Betriebsratsanhörung, Restrukturierungspläne etc.)

Schritt 3: Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen lassen

Ein spezialisierter Aufhebungsvertrag-Anwalt prüft u. a.:

  • Form und Inhalt des Vertrags
  • Risiko einer Sperrzeit Arbeitslosengeld Aufhebungsvertrag
  • Angemessenheit der Abfindung im Lichte Ihrer Verhandlungsposition
  • Nebenabreden: Wettbewerbsverbot, Freistellung, Zeugnis, Boni, Aktienprogramme
  • mögliche steuerliche Optimierungen (z. B. Fünftelregelung, Auszahlungszeitpunkt)

Vectocon arbeitet hier digital-first: Sie übermitteln den Vertrag unkompliziert per Upload, erhalten eine strukturierte Einschätzung und konkrete Änderungsvorschläge – bei Bedarf auch auf Englisch für internationale Konzerne und Expats.

Schritt 4: Nachverhandlung mit dem Arbeitgeber

Mit einer klaren Strategie können Sie gezielt nachverhandeln, z. B.:

  • Abfindungshöhe (Faustformel ist Verhandlungsspielraum, kein Gesetz)
  • Beendigungsdatum (Kündigungsfrist, Sperrzeit-Risiko, Übergang zu neuem Job)
  • Freistellungsmodalitäten inkl. Urlaub/Überstunden
  • Zeugnisnote und -entwurf
  • Entfernung oder Anpassung von Wettbewerbs- und Ausgleichsklauseln

Gerade Unternehmen mit Rechtsabteilungen sind es gewohnt, dass Arbeitnehmer ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen und Änderungsvorschläge über einen Anwalt einbringen.

Schritt 5: Abschluss und Meldungen bei der Agentur für Arbeit

Nach Unterzeichnung:

  • Unverzüglich arbeitssuchend melden (spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt)
  • Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden
  • Aufhebungsvertrag und Arbeitsbescheinigungen vollständig einreichen

Ihr Anwalt kann Ihnen helfen, den Aufhebungsvertrag so zu dokumentieren, dass er gegenüber der Agentur für Arbeit sperrzeitneutral präsentiert werden kann (z. B. Dokumentation der drohenden betriebsbedingten Kündigung).


5. Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen lassen – wie Vectocon unterstützt

Vectocon ist eine integrierte Rechts- und Steuerkanzlei mit starkem Fokus auf Arbeitsrecht, internationale Beschäftigung und steuerliche Gestaltung.

Für Arbeitnehmer, Leitende Angestellte und Expats bieten wir beim Thema Aufhebungsvertrag insbesondere:

  • Schnelle Erstprüfung Ihres Aufhebungsvertrags (digital, bundesweit)
  • Klare Einschätzung zu:
    • Sperrzeitrisiko beim Arbeitslosengeld
    • Marktangemessener Abfindung
    • kritischen Klauseln (Wettbewerbsverbot, Boni, Aktien, Generalquittung)
  • Verhandlungsstrategie und – optional – direkte Vertretung gegenüber Ihrem Arbeitgeber
  • Integrierte steuerliche Einschätzung zur optimalen Planung und Auszahlungsstruktur der Abfindung. Sowohl Timing als auch Optimierungsmaßnahmen rund um die steueroptimierte Nutzung der Fünftelregelung können erhebliche Vorteile haben.
  • Beratung auch zu englischsprachigen termination agreements in Germany (z. B. bei ausländischen Arbeitgebern)

Dank digitaler Prozesse, LegalTech und KI-gestützter Prüfung liefern wir Ergebnisse schnell, transparent und in klarer Sprache – ohne lange Gutachten, sondern mit konkreten Handlungsempfehlungen.


6. FAQ zum Aufhebungsvertrag

Führt ein Aufhebungsvertrag immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kann, muss aber nicht zu einer Sperrzeit führen. Wenn u. a. eine betriebsbedingte Kündigung drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung maximal 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt, nimmt die Agentur für Arbeit häufig einen wichtigen Grund an – dann entfällt die Sperrzeit.

Wie hoch sollte die Abfindung im Aufhebungsvertrag sein?

Die Abfindung ist Verhandlungssache. Eine in der Praxis verbreitete Faustformel ist:

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Dies entspricht auch der Regelabfindung nach § 1a KSchG bei betriebsbedingten Kündigungen. Je nach Verhandlungsposition (z. B. offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung) sind aber auch deutlich höhere Beträge möglich.

Kann ich einen bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

In aller Regel nein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht den Verbraucherschutz-Widerrufsrechten – auch nicht, wenn der Vertrag in Ihrer Wohnung abgeschlossen wurde. Nur wenn Anfechtungsgründe (z. B. widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung) oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorliegen, kann der Vertrag unter Umständen angegriffen werden.

Brauche ich für einen Aufhebungsvertrag wirklich einen Anwalt?

Es gibt keine Pflicht, einen Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Angesichts der möglichen Folgen – Sperrzeit, Verlust von Ansprüchen, Wettbewerbsbeschränkungen, Steuerlast – ist professionelle Beratung jedoch in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnvoll, insbesondere wenn:

  • Ihre Position Führungsverantwortung oder variable Vergütung umfasst
  • Sie auf ALG I angewiesen sind
  • der Vertrag sehr kurzfristig unterschrieben werden soll („Bitte gleich hier und jetzt“)
  • internationale Komponenten (z. B. ausländischer Arbeitgeber, Entsendung, Aktienprogramme) eine Rolle spielen

Nächster Schritt

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag vorliegen haben und unsicher sind, ob Sie unterschreiben sollten:

  1. Nichts vorschnell unterschreiben.
  2. Vertrag und relevante Unterlagen sammeln.
  3. Aufhebungsvertrag prüfen lassen – idealerweise durch eine Kanzlei, die Arbeits- und Steuerrecht integriert betrachtet.

Vectocon unterstützt Sie dabei schnell, digital und mit klarem Fokus auf Ihr wirtschaftliches Ergebnis.