
Zwischen 2025 und 2027 bietet das deutsche Steuerrecht eine so attraktive Kombination aus Sonderabschreibungen wie seit Jahren nicht mehr:
- 40 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe
- bis zu 30 % degressive Abschreibung („Investitionsbooster“) pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter
Richtig genutzt, senken Sie Ihre Steuerlast massiv und verbessern den Cashflow in Wachstumsphasen – etwa bei der Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen oder IT-Hardware.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnah:
- wie die Sonderabschreibung 2025 mit 40 % funktioniert,
- was der Investitionsbooster (30 % degressive Abschreibung) konkret bringt,
- wie Sie beide Instrumente für Ihr KMU kombinieren,
- und welche Timing-Strategien bis 2027 sinnvoll sind.
1. Ausgangslage: Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter 2025
Grundsätzlich werden bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, IT-Equipment) über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben – bei 10 Jahren Nutzungsdauer also 10 % pro Jahr.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die bereits bekannte Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe rückwirkend für Anschaffungen ab 1.1.2024 von 20 % auf 40 % angehoben.
Zusätzlich gilt seit Juli 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (oft „Investitionsbooster“ genannt). Kernstück: eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
Für KMU ergibt sich daraus ein sehr wirkungsvoller Investitionsbooster: Sie können Investitionskosten deutlich schneller steuerlich geltend machen und so Liquidität ins Unternehmen holen.
2. Sonderabschreibung 2025 mit 40 %: Was steckt dahinter?
2.1. Rechtsgrundlage und Grundmechanik
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, für bestimmte Investitionen zusätzlich zur regulären AfA bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abzusetzen.
Wichtige Eckpunkte:
- Begünstigt sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Produktionsanlagen, typische Büro- und IT-Hardware).
- Das Wirtschaftsgut muss
- im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im Folgejahr
- fast ausschließlich betrieblich (mind. 90 %) in einer inländischen Betriebsstätte genutzt oder vermietet werden.
- Die Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % kann im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren flexibel verteilt werden (Begünstigungszeitraum 5 Jahre).
- Sie ist rein steuerlich – handelsrechtlich bleibt es bei der „normalen“ Abschreibung.
2.2. Wer darf die 40%-Sonderabschreibung nutzen?
Voraussetzung ist, dass der Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (vor Inanspruchnahme der Sonderabschreibung) maximal 200.000 € betrug. Das gilt unabhängig von der Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, kleine Kapitalgesellschaft).
Wichtig:
- Die 200.000-€-Grenze knüpft nicht an den EU-KMU-Begriff an, sondern allein an den steuerlichen Gewinn.
- Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Hinzurechnungsbeträge bleiben bei der Ermittlung der Gewinngrenze außer Ansatz.
2.3. Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine mit 40 % Sonderabschreibung
Ausgangslage:
- Anschaffung 2025: neue Maschine
- Anschaffungskosten: 100.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre (lineare AfA 10.000 €/Jahr)
- Sie erfüllen die 200.000-€-Gewinngrenze.
Variante A – ohne Sonderabschreibung
- Jährliche AfA: 10.000 €
- Steuerlicher Aufwand im Jahr 1: 10.000 €
Variante B – mit 40% Sonderabschreibung (voll im Jahr 1)
- Lineare AfA Jahr 1: 10.000 €
- Sonderabschreibung Jahr 1: 40.000 € (40% von 100.000 €)
- Steuerlicher Aufwand Jahr 1: 50.000 €
Bei einem kombinierten Steuer- und Gewerbesteuersatz von z. B. 30% sinkt Ihre Steuerlast im Jahr 1 um 12.000 € (40.000 € zusätzliche Abschreibung × 30 %). Die reguläre AfA läuft in den Folgejahren weiter.
Effekt: Sie „ziehen“ einen erheblichen Teil der Steuerlast in das Anschaffungsjahr vor und stärken so Ihre Liquidität im Investitionsjahr – exakt dort, wo die Auszahlungen anfallen.
3. Investitionsbooster 2025–2027: 30% degressive Abschreibung
3.1. Kern der Regelung
Mit dem Investitionsbooster wurde die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt und aufgestockt:
- Gilt für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Büroausstattung),
- die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden,
- Abschreibungssatz: bis zu 30% pro Jahr, höchstens das Dreifache der linearen AfA,
- anwendbar für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA ist ein Wahlrecht: Sie können alternativ weiterhin linear abschreiben.
3.2. Beispiel: 100.000 € Maschine – linear vs. degressiv 30%
Ausgangslage:
- Anschaffung: 1.1.2026
- Anschaffungskosten: 100.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre (lineare AfA 10 %)
Lineare AfA (10%)
- Jahr 1–10: jeweils 10.000 €
Degressive AfA (30%)
- Jahr 1: 30.000 € (30 % von 100.000 €)
- Jahr 2: 21.000 € (30 % von 70.000 €)
- Jahr 3: 14.700 € (30 % von 49.000 €)
Nach drei Jahren sind so bereits 65.700 € steuerlich abgesetzt – gegenüber 30.000 € bei linearer AfA.
Fazit: Die degressive AfA wirkt wie ein „tax depreciation accelerated Germany 2025“-Hebel: Sie schreiben schneller ab, senken Ihre Steuerlast früher und gewinnen Liquidität – bei identischem Gesamtabschreibungsvolumen über die Nutzungsdauer.
3.3. Spezialfall Elektrofahrzeuge: 75% im ersten Jahr
Für rein elektrisch betriebene betriebliche Fahrzeuge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, gilt eine besondere degressive Abschreibung:
- 75% im Anschaffungsjahr,
- danach 10%, 5%, 5%, 3% und 2% in den Folgejahren.
Diese Regelung ist ein zusätzlicher Booster, etwa für die Umstellung des Fuhrparks auf E-Mobilität. Sie ist allerdings nicht mit weiteren Sonderabschreibungen auf dasselbe Fahrzeug kombinierbar.
4. Kombination: 40%-Sonderabschreibung + 30%-Investitionsbooster
Spannend wird es für typische KMU, die sowohl
- die Gewinngrenze von 200.000 € einhalten (für § 7g),
- als auch ab Juli 2025 investieren.
Denn dann sind zwei Bausteine kombinierbar:
- degressive AfA bis 30% pro Jahr (Investitionsbooster), und
- Sonderabschreibung bis 40 % der Anschaffungskosten nach § 7g – ausdrücklich zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA.
Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine, Anschaffung 1.1.2026
Voraussetzungen:
- Gewinn 2025: 180.000 € → Sonderabschreibung zulässig
- Anschaffung 2026 (Booster-Zeitraum)
Variante – aggressiver Investitionsboost
- Degressive AfA Jahr 1: 30.000 €
- Sonderabschreibung Jahr 1: 40.000 €
- Gesamtabschreibung Jahr 1: 70.000 €
Das ist ein extrem starker Liquiditätseffekt – bei 30% Steuersatz sparen Sie im Investitionsjahr 21.000 € Steuern. In den Folgejahren stehen Ihnen weiterhin:
- die degressive AfA auf den Restbuchwert (30% p. a., solange vorteilhaft), und
- ggf. restliche Sonderabschreibung (falls Sie nicht die vollen 40% im ersten Jahr nutzen)
zur Verfügung.
Aber: Ob diese „Maximalfrontladung“ für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, hängt u. a. ab von:
- erwarteten Gewinnen in den Folgejahren,
- Verlustvorträgen,
- Finanzierungskonditionen und Covenants,
- geplanten Ausschüttungen oder Entnahmen.
Genau hier setzt eine integrierte steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung an.
5. Praxisbeispiele: Wie KMU den Investitionsbooster konkret nutzen
Beispiel 1: Produktionsbetrieb – 250.000 € Maschineninvestition 2026
- Gewinn 2025: 160.000 €
- Investition 2026: zwei neue Maschinen, gesamt 250.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre
Ohne Sonderregelungen (nur linear)
- AfA Jahr 1: 25.000 €
- Steuerersparnis (30%): 7.500 €
Mit 40% Sonderabschreibung + degressiv 30%
- Degressive AfA Jahr 1: 75.000 € (30% von 250.000 €)
- Sonderabschreibung Jahr 1: bis zu 100.000 € (40 % von 250.000 €)
Selbst wenn der Betrieb „nur“ 60.000 € Sonderabschreibung zieht, ergibt das:
- Gesamtabschreibung Jahr 1: 135.000 €
- Steuerersparnis (30%): 40.500 €
Der Unterschied zur linearen Abschreibung im ersten Jahr beträgt >30.000 € Liquiditätsgewinn. Die lineare/degressive AfA läuft in den Folgejahren weiter.
Beispiel 2: IT-Systemhaus – 80.000 € für Server & Hardware 2025/2026
- Gewinn 2024: 210.000 € → Sonderabschreibung nach § 7g nicht möglich
- Investition 1: Q4/2025 – 30.000 € Server
- Investition 2: Q2/2026 – 50.000 € Netzwerk- & Storage-Hardware
Strategie:
- 2025: lineare AfA, ggf. Nutzung alter degressiver 20 %-Regelung, falls anwendbar.
- 2026: Wechsel in die 30 % degressive AfA für die neue Hardware (Booster-Zeitraum).
Ergebnis:
- deutlich höhere Abschreibungsbeträge in 2026–2028,
- bessere Planbarkeit, da nicht an die 200.000-€-Gewinngrenze gebunden.
Für viele größere Mittelständler, die die Gewinngrenze regelmäßig überschreiten, ist genau dieser 30%-Investitionsbooster das zentrale Instrument.
6. Timing-Strategie bis 2027: Wann lohnt sich welche Investition?
6.1. Zeitfenster im Überblick
Ab 1.1.2024
- 40% Sonderabschreibung § 7g für berechtigte Betriebe (ohne derzeit bekannte Befristung, aber mit 200.000-€-Gewinngrenze).
1.7.2025–31.12.2027
- degressive AfA bis 30% für bewegliche Wirtschaftsgüter (Investitionsbooster), unabhängig von der Unternehmensgröße.
Konsequenzen für Ihre Investitionsplanung:
- Größere Anschaffungen nach Möglichkeit in den Zeitraum 1.7.2025–31.12.2027 legen, um vom 30 %-Booster zu profitieren.
- Kleinere Betriebe mit Gewinnen unter 200.000 € sollten prüfen,
- ob Investitionen in diesen Zeitraum verschoben werden können, um
- 40%-Sonderabschreibung und 30% degressive AfA zu kombinieren.
- Wenn Investitionen ohnehin anstehen, kann eine Vorziehung auf spätestens Ende 2027 sinnvoll sein, um das Investment noch in den Booster-Zeitraum zu bringen.
7. Typische Fallstricke & Checkliste für KMU
7.1. Häufige Fehler
- Gewinngrenze falsch eingeschätzt
→ 200.000 €-Grenze wird überschritten, die Sonderabschreibung nach § 7g fällt ersatzlos weg. - Private Nutzung >10% (z. B. bei betrieblichen Pkw oder gemischt genutzten Laptops)
→ keine Begünstigung nach § 7g, wenn die fast ausschließliche betriebliche Nutzung in den ersten beiden Jahren nicht erfüllt ist. - Falsche Kombination von Abschreibungsarten
→ z. B. gleichzeitige Inanspruchnahme von E-Fahrzeug-Superabschreibung und weiterer Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug, obwohl die Kombination gesetzlich ausgeschlossen ist. - Fehlende Dokumentation
→ keine hinreichenden Nachweise zur betrieblichen Nutzung oder zum Anschaffungszeitpunkt im Förderzeitraum.
7.2. Kurz-Checkliste „Investitionsbooster Steuer KMU“
Gewinn 2024/2025 prüfen
- Liegt Ihr Gewinn unter 200.000 €? → § 7g-Sonderabschreibung möglich.
Investitionszeitraum planen
- Größere Investitionen idealerweise zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 tätigen.
Abschreibungsmethode wählen
- Linear vs. degressiv 30% – Szenarienrechnung über 5–10 Jahre.
Kombinationen prüfen
- § 7g + degressive AfA (Maschinen etc.)
- E-Fahrzeugregelung separat betrachten.
Dokumentation sicherstellen
- Rechnungen, Inbetriebnahmedatum, Nutzungsnachweise, ggf. Fahrtenbücher.
8. Wie Vectocon Sie bei Sonderabschreibung & Investitionsbooster unterstützt
Als integrierte Rechts- und Steuerkanzlei mit starkem Fokus auf Unternehmenssteuerrecht und mittelständische Strukturen begleiten wir Sie von der ersten Investitionsidee bis zur Umsetzung in Ihrer Steuer- und Finanzplanung.
Typische Bausteine unserer Unterstützung:
- Szenarienrechnung:
Vergleich „ohne Sonderabschreibung“, „mit 40% § 7g“, „mit 30 % degressiv“ – inklusive Cashflow- und Eigenkapitalwirkung. - Strukturberatung:
Abgleich mit Ihrer Rechtsform, Gruppenstruktur, Finanzierung und Covenants (z. B. Debt/EBITDA, Eigenkapitalquote). - Kombination mit Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) und anderen Förderungen – insbesondere bei wachstumsstarken Betrieben.
- Rechts- & Steuer-Schnittstellen:
- Gestaltung von Leasing-, Miet- und Kaufverträgen,
- arbeits- und datenschutzrechtliche Aspekte bei neuer IT-Infrastruktur,
- Bewertung von Betriebsstättenrisiken bei grenzüberschreitender Nutzung von Maschinen oder Fahrzeugen.
- Digital-first Umsetzung:
Cloudbasierte Workflows, digitale Belegverarbeitung, schnelle Simulationen und laufende Tax-Compliance, abgestimmt mit Ihrem Rechnungswesen.
9. Kurz-FAQ zur Sonderabschreibung 2025 (40%) und zum Investitionsbooster
Gilt die 40%-Sonderabschreibung automatisch für alle KMU?
Nein. Entscheidend ist ausschließlich, dass Ihr Gewinn im Vorjahr maximal 200.000 € betrug und das Wirtschaftsgut die übrigen Voraussetzungen (beweglich, fast ausschließlich betrieblich genutzt, inländische Betriebsstätte) erfüllt.
Können auch gebrauchte Maschinen gefördert werden?
Ja. Sowohl die 40%-Sonderabschreibung als auch die degressive 30%-AfA können grundsätzlich für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter genutzt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Wie lange gilt der Investitionsbooster?
Die 30%-degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden. Danach entfällt dieser Investitionsbooster.
Muss ich die volle 40% Sonderabschreibung im ersten Jahr nutzen?
Nein. Sie können die 40% flexibel auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilen. Welche Verteilung sinnvoll ist, hängt von Ihrer Ertragserwartung, Verlustvorträgen und Finanzierungsstruktur ab.
Fazit
Für die Jahre 2025 bis 2027 stehen Ihnen mit der Sonderabschreibung 2025 (40 %) und dem Investitionsbooster (30 % degressive AfA) zwei starke Hebel zur Verfügung, um Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich zu beschleunigen und Ihre Liquidität gezielt zu stärken.
Die Kunst liegt nicht darin, alle Paragraphen zu kennen – sondern darin, sie unternehmensspezifisch und integriert (Steuer + Recht + Finanzierung) einzusetzen.
Wenn Sie planen, in den nächsten Jahren Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Infrastruktur zu erneuern oder auszubauen, lohnt sich eine frühe Abstimmung. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir bei Vectocon ein Abschreibungs- und Investitionskonzept, das zu Ihren Wachstumsplänen passt – und die neuen Spielräume im Steuerrecht vollständig ausschöpft.