Zwischen 2025 und 2027 bietet das deutsche Steuerrecht eine so attraktive Kombination aus Sonderabschreibungen wie seit Jahren nicht mehr:

  • 40 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe
  • bis zu 30 % degressive Abschreibung („Investitionsbooster“) pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter

Richtig genutzt, senken Sie Ihre Steuerlast massiv und verbessern den Cashflow in Wachstumsphasen – etwa bei der Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen oder IT-Hardware.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnah:

  • wie die Sonderabschreibung 2025 mit 40 % funktioniert,
  • was der Investitionsbooster (30 % degressive Abschreibung) konkret bringt,
  • wie Sie beide Instrumente für Ihr KMU kombinieren,
  • und welche Timing-Strategien bis 2027 sinnvoll sind.

1. Ausgangslage: Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter 2025

Grundsätzlich werden bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, IT-Equipment) über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben – bei 10 Jahren Nutzungsdauer also 10 % pro Jahr.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die bereits bekannte Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe rückwirkend für Anschaffungen ab 1.1.2024 von 20 % auf 40 % angehoben.

Zusätzlich gilt seit Juli 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (oft „Investitionsbooster“ genannt). Kernstück: eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.

Für KMU ergibt sich daraus ein sehr wirkungsvoller Investitionsbooster: Sie können Investitionskosten deutlich schneller steuerlich geltend machen und so Liquidität ins Unternehmen holen.


2. Sonderabschreibung 2025 mit 40 %: Was steckt dahinter?

2.1. Rechtsgrundlage und Grundmechanik

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, für bestimmte Investitionen zusätzlich zur regulären AfA bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abzusetzen.

Wichtige Eckpunkte:

  • Begünstigt sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Produktionsanlagen, typische Büro- und IT-Hardware).
  • Das Wirtschaftsgut muss
    • im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im Folgejahr
    • fast ausschließlich betrieblich (mind. 90 %) in einer inländischen Betriebsstätte genutzt oder vermietet werden.
  • Die Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % kann im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren flexibel verteilt werden (Begünstigungszeitraum 5 Jahre).
  • Sie ist rein steuerlich – handelsrechtlich bleibt es bei der „normalen“ Abschreibung.

2.2. Wer darf die 40%-Sonderabschreibung nutzen?

Voraussetzung ist, dass der Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (vor Inanspruchnahme der Sonderabschreibung) maximal 200.000 € betrug. Das gilt unabhängig von der Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, kleine Kapitalgesellschaft).

Wichtig:

  • Die 200.000-€-Grenze knüpft nicht an den EU-KMU-Begriff an, sondern allein an den steuerlichen Gewinn.
  • Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Hinzurechnungsbeträge bleiben bei der Ermittlung der Gewinngrenze außer Ansatz.

2.3. Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine mit 40 % Sonderabschreibung

Ausgangslage:

  • Anschaffung 2025: neue Maschine
  • Anschaffungskosten: 100.000 €
  • Nutzungsdauer: 10 Jahre (lineare AfA 10.000 €/Jahr)
  • Sie erfüllen die 200.000-€-Gewinngrenze.

Variante A – ohne Sonderabschreibung

  • Jährliche AfA: 10.000 €
  • Steuerlicher Aufwand im Jahr 1: 10.000 €

Variante B – mit 40% Sonderabschreibung (voll im Jahr 1)

  • Lineare AfA Jahr 1: 10.000 €
  • Sonderabschreibung Jahr 1: 40.000 € (40% von 100.000 €)
  • Steuerlicher Aufwand Jahr 1: 50.000 €

Bei einem kombinierten Steuer- und Gewerbesteuersatz von z. B. 30% sinkt Ihre Steuerlast im Jahr 1 um 12.000 € (40.000 € zusätzliche Abschreibung × 30 %). Die reguläre AfA läuft in den Folgejahren weiter.

Effekt: Sie „ziehen“ einen erheblichen Teil der Steuerlast in das Anschaffungsjahr vor und stärken so Ihre Liquidität im Investitionsjahr – exakt dort, wo die Auszahlungen anfallen.


3. Investitionsbooster 2025–2027: 30% degressive Abschreibung

3.1. Kern der Regelung

Mit dem Investitionsbooster wurde die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt und aufgestockt:

  • Gilt für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Büroausstattung),
  • die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden,
  • Abschreibungssatz: bis zu 30% pro Jahr, höchstens das Dreifache der linearen AfA,
  • anwendbar für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.

Die degressive AfA ist ein Wahlrecht: Sie können alternativ weiterhin linear abschreiben.

3.2. Beispiel: 100.000 € Maschine – linear vs. degressiv 30%

Ausgangslage:

  • Anschaffung: 1.1.2026
  • Anschaffungskosten: 100.000 €
  • Nutzungsdauer: 10 Jahre (lineare AfA 10 %)

Lineare AfA (10%)

  • Jahr 1–10: jeweils 10.000 €

Degressive AfA (30%)

  • Jahr 1: 30.000 € (30 % von 100.000 €)
  • Jahr 2: 21.000 € (30 % von 70.000 €)
  • Jahr 3: 14.700 € (30 % von 49.000 €)

Nach drei Jahren sind so bereits 65.700 € steuerlich abgesetzt – gegenüber 30.000 € bei linearer AfA.

Fazit: Die degressive AfA wirkt wie ein „tax depreciation accelerated Germany 2025“-Hebel: Sie schreiben schneller ab, senken Ihre Steuerlast früher und gewinnen Liquidität – bei identischem Gesamtabschreibungsvolumen über die Nutzungsdauer.

3.3. Spezialfall Elektrofahrzeuge: 75% im ersten Jahr

Für rein elektrisch betriebene betriebliche Fahrzeuge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, gilt eine besondere degressive Abschreibung:

  • 75% im Anschaffungsjahr,
  • danach 10%, 5%, 5%, 3% und 2% in den Folgejahren.

Diese Regelung ist ein zusätzlicher Booster, etwa für die Umstellung des Fuhrparks auf E-Mobilität. Sie ist allerdings nicht mit weiteren Sonderabschreibungen auf dasselbe Fahrzeug kombinierbar.


4. Kombination: 40%-Sonderabschreibung + 30%-Investitionsbooster

Spannend wird es für typische KMU, die sowohl

  • die Gewinngrenze von 200.000 € einhalten (für § 7g),
  • als auch ab Juli 2025 investieren.

Denn dann sind zwei Bausteine kombinierbar:

  • degressive AfA bis 30% pro Jahr (Investitionsbooster), und
  • Sonderabschreibung bis 40 % der Anschaffungskosten nach § 7g – ausdrücklich zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA.

Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine, Anschaffung 1.1.2026

Voraussetzungen:

  • Gewinn 2025: 180.000 € → Sonderabschreibung zulässig
  • Anschaffung 2026 (Booster-Zeitraum)

Variante – aggressiver Investitionsboost

  • Degressive AfA Jahr 1: 30.000 €
  • Sonderabschreibung Jahr 1: 40.000 €
  • Gesamtabschreibung Jahr 1: 70.000 €

Das ist ein extrem starker Liquiditätseffekt – bei 30% Steuersatz sparen Sie im Investitionsjahr 21.000 € Steuern. In den Folgejahren stehen Ihnen weiterhin:

  • die degressive AfA auf den Restbuchwert (30% p. a., solange vorteilhaft), und
  • ggf. restliche Sonderabschreibung (falls Sie nicht die vollen 40% im ersten Jahr nutzen)

zur Verfügung.

Aber: Ob diese „Maximalfrontladung“ für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, hängt u. a. ab von:

  • erwarteten Gewinnen in den Folgejahren,
  • Verlustvorträgen,
  • Finanzierungskonditionen und Covenants,
  • geplanten Ausschüttungen oder Entnahmen.

Genau hier setzt eine integrierte steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung an.


5. Praxisbeispiele: Wie KMU den Investitionsbooster konkret nutzen

Beispiel 1: Produktionsbetrieb – 250.000 € Maschineninvestition 2026

  • Gewinn 2025: 160.000 €
  • Investition 2026: zwei neue Maschinen, gesamt 250.000 €
  • Nutzungsdauer: 10 Jahre

Ohne Sonderregelungen (nur linear)

  • AfA Jahr 1: 25.000 €
  • Steuerersparnis (30%): 7.500 €

Mit 40% Sonderabschreibung + degressiv 30%

  • Degressive AfA Jahr 1: 75.000 € (30% von 250.000 €)
  • Sonderabschreibung Jahr 1: bis zu 100.000 € (40% von 250.000 €)

Selbst wenn der Betrieb „nur“ 60.000 € Sonderabschreibung zieht, ergibt das:

  • Gesamtabschreibung Jahr 1: 135.000 €
  • Steuerersparnis (30%): 40.500 €

Der Unterschied zur linearen Abschreibung im ersten Jahr beträgt >30.000 € Liquiditätsgewinn. Die lineare/degressive AfA läuft in den Folgejahren weiter.

Beispiel 2: IT-Systemhaus – 80.000 € für Server & Hardware 2025/2026

  • Gewinn 2024: 210.000 € → Sonderabschreibung nach § 7g nicht möglich
  • Investition 1: Q4/2025 – 30.000 € Server
  • Investition 2: Q2/2026 – 50.000 € Netzwerk- & Storage-Hardware

Strategie:

  • 2025: lineare AfA, ggf. Nutzung alter degressiver 20 %-Regelung, falls anwendbar.
  • 2026: Wechsel in die 30 % degressive AfA für die neue Hardware (Booster-Zeitraum).

Ergebnis:

  • deutlich höhere Abschreibungsbeträge in 2026–2028,
  • bessere Planbarkeit, da nicht an die 200.000-€-Gewinngrenze gebunden.

Für viele größere Mittelständler, die die Gewinngrenze regelmäßig überschreiten, ist genau dieser 30%-Investitionsbooster das zentrale Instrument.


6. Timing-Strategie bis 2027: Wann lohnt sich welche Investition?

6.1. Zeitfenster im Überblick

Ab 1.1.2024

  • 40% Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe verfügbar (Details siehe oben)