Zwischen 2025 und 2027 bietet das deutsche Steuerrecht eine so attraktive Kombination aus Sonderabschreibungen wie seit Jahren nicht mehr:
- 40 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe
- bis zu 30 % degressive Abschreibung („Investitionsbooster“) pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter
Richtig genutzt, senken Sie Ihre Steuerlast massiv und verbessern den Cashflow in Wachstumsphasen – etwa bei der Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen oder IT-Hardware.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnah:
- wie die Sonderabschreibung 2025 mit 40 % funktioniert,
- was der Investitionsbooster (30 % degressive Abschreibung) konkret bringt,
- wie Sie beide Instrumente für Ihr KMU kombinieren,
- und welche Timing-Strategien bis 2027 sinnvoll sind.
1. Ausgangslage: Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter 2025
Grundsätzlich werden bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, IT-Equipment) über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben – bei 10 Jahren Nutzungsdauer also 10 % pro Jahr.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die bereits bekannte Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe rückwirkend für Anschaffungen ab 1.1.2024 von 20 % auf 40 % angehoben.
Zusätzlich gilt seit Juli 2025 das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (oft „Investitionsbooster“ genannt). Kernstück: eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
Für KMU ergibt sich daraus ein sehr wirkungsvoller Investitionsbooster: Sie können Investitionskosten deutlich schneller steuerlich geltend machen und so Liquidität ins Unternehmen holen.
2. Sonderabschreibung 2025 mit 40 %: Was steckt dahinter?
2.1. Rechtsgrundlage und Grundmechanik
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, für bestimmte Investitionen zusätzlich zur regulären AfA bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abzusetzen.
Wichtige Eckpunkte:
- Begünstigt sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Produktionsanlagen, typische Büro- und IT-Hardware).
- Das Wirtschaftsgut muss
- im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im Folgejahr
- fast ausschließlich betrieblich (mind. 90 %) in einer inländischen Betriebsstätte genutzt oder vermietet werden.
- Die Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % kann im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren flexibel verteilt werden (Begünstigungszeitraum 5 Jahre).
- Sie ist rein steuerlich – handelsrechtlich bleibt es bei der „normalen“ Abschreibung.
2.2. Wer darf die 40%-Sonderabschreibung nutzen?
Voraussetzung ist, dass der Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr (vor Inanspruchnahme der Sonderabschreibung) maximal 200.000 € betrug. Das gilt unabhängig von der Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, kleine Kapitalgesellschaft).
Wichtig:
- Die 200.000-€-Grenze knüpft nicht an den EU-KMU-Begriff an, sondern allein an den steuerlichen Gewinn.
- Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Hinzurechnungsbeträge bleiben bei der Ermittlung der Gewinngrenze außer Ansatz.
2.3. Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine mit 40 % Sonderabschreibung
Ausgangslage:
- Anschaffung 2025: neue Maschine
- Anschaffungskosten: 100.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre (lineare AfA 10.000 €/Jahr)
- Sie erfüllen die 200.000-€-Gewinngrenze.
Variante A – ohne Sonderabschreibung
- Jährliche AfA: 10.000 €
- Steuerlicher Aufwand im Jahr 1: 10.000 €
Variante B – mit 40% Sonderabschreibung (voll im Jahr 1)
- Lineare AfA Jahr 1: 10.000 €
- Sonderabschreibung Jahr 1: 40.000 € (40% von 100.000 €)
- Steuerlicher Aufwand Jahr 1: 50.000 €
Bei einem kombinierten Steuer- und Gewerbesteuersatz von z. B. 30% sinkt Ihre Steuerlast im Jahr 1 um 12.000 € (40.000 € zusätzliche Abschreibung × 30 %). Die reguläre AfA läuft in den Folgejahren weiter.
Effekt: Sie „ziehen“ einen erheblichen Teil der Steuerlast in das Anschaffungsjahr vor und stärken so Ihre Liquidität im Investitionsjahr – exakt dort, wo die Auszahlungen anfallen.
3. Investitionsbooster 2025–2027: 30% degressive Abschreibung
3.1. Kern der Regelung
Mit dem Investitionsbooster wurde die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt und aufgestockt:
- Gilt für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Büroausstattung),
- die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden,
- Abschreibungssatz: bis zu 30% pro Jahr, höchstens das Dreifache der linearen AfA,
- anwendbar für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA ist ein Wahlrecht: Sie können alternativ weiterhin linear abschreiben.
3.2. Beispiel: 100.000 € Maschine – linear vs. degressiv 30%
Ausgangslage:
- Anschaffung: 1.1.2026
- Anschaffungskosten: 100.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre (lineare AfA 10 %)
Lineare AfA (10%)
- Jahr 1–10: jeweils 10.000 €
Degressive AfA (30%)
- Jahr 1: 30.000 € (30 % von 100.000 €)
- Jahr 2: 21.000 € (30 % von 70.000 €)
- Jahr 3: 14.700 € (30 % von 49.000 €)
Nach drei Jahren sind so bereits 65.700 € steuerlich abgesetzt – gegenüber 30.000 € bei linearer AfA.
Fazit: Die degressive AfA wirkt wie ein „tax depreciation accelerated Germany 2025“-Hebel: Sie schreiben schneller ab, senken Ihre Steuerlast früher und gewinnen Liquidität – bei identischem Gesamtabschreibungsvolumen über die Nutzungsdauer.
3.3. Spezialfall Elektrofahrzeuge: 75% im ersten Jahr
Für rein elektrisch betriebene betriebliche Fahrzeuge, die zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, gilt eine besondere degressive Abschreibung:
- 75% im Anschaffungsjahr,
- danach 10%, 5%, 5%, 3% und 2% in den Folgejahren.
Diese Regelung ist ein zusätzlicher Booster, etwa für die Umstellung des Fuhrparks auf E-Mobilität. Sie ist allerdings nicht mit weiteren Sonderabschreibungen auf dasselbe Fahrzeug kombinierbar.
4. Kombination: 40%-Sonderabschreibung + 30%-Investitionsbooster
Spannend wird es für typische KMU, die sowohl
- die Gewinngrenze von 200.000 € einhalten (für § 7g),
- als auch ab Juli 2025 investieren.
Denn dann sind zwei Bausteine kombinierbar:
- degressive AfA bis 30% pro Jahr (Investitionsbooster), und
- Sonderabschreibung bis 40 % der Anschaffungskosten nach § 7g – ausdrücklich zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA.
Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine, Anschaffung 1.1.2026
Voraussetzungen:
- Gewinn 2025: 180.000 € → Sonderabschreibung zulässig
- Anschaffung 2026 (Booster-Zeitraum)
Variante – aggressiver Investitionsboost
- Degressive AfA Jahr 1: 30.000 €
- Sonderabschreibung Jahr 1: 40.000 €
- Gesamtabschreibung Jahr 1: 70.000 €
Das ist ein extrem starker Liquiditätseffekt – bei 30% Steuersatz sparen Sie im Investitionsjahr 21.000 € Steuern. In den Folgejahren stehen Ihnen weiterhin:
- die degressive AfA auf den Restbuchwert (30% p. a., solange vorteilhaft), und
- ggf. restliche Sonderabschreibung (falls Sie nicht die vollen 40% im ersten Jahr nutzen)
zur Verfügung.
Aber: Ob diese „Maximalfrontladung“ für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, hängt u. a. ab von:
- erwarteten Gewinnen in den Folgejahren,
- Verlustvorträgen,
- Finanzierungskonditionen und Covenants,
- geplanten Ausschüttungen oder Entnahmen.
Genau hier setzt eine integrierte steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung an.
5. Praxisbeispiele: Wie KMU den Investitionsbooster konkret nutzen
Beispiel 1: Produktionsbetrieb – 250.000 € Maschineninvestition 2026
- Gewinn 2025: 160.000 €
- Investition 2026: zwei neue Maschinen, gesamt 250.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre
Ohne Sonderregelungen (nur linear)
- AfA Jahr 1: 25.000 €
- Steuerersparnis (30%): 7.500 €
Mit 40% Sonderabschreibung + degressiv 30%
- Degressive AfA Jahr 1: 75.000 € (30% von 250.000 €)
- Sonderabschreibung Jahr 1: bis zu 100.000 € (40% von 250.000 €)
Selbst wenn der Betrieb „nur“ 60.000 € Sonderabschreibung zieht, ergibt das:
- Gesamtabschreibung Jahr 1: 135.000 €
- Steuerersparnis (30%): 40.500 €
Der Unterschied zur linearen Abschreibung im ersten Jahr beträgt >30.000 € Liquiditätsgewinn. Die lineare/degressive AfA läuft in den Folgejahren weiter.
Beispiel 2: IT-Systemhaus – 80.000 € für Server & Hardware 2025/2026
- Gewinn 2024: 210.000 € → Sonderabschreibung nach § 7g nicht möglich
- Investition 1: Q4/2025 – 30.000 € Server
- Investition 2: Q2/2026 – 50.000 € Netzwerk- & Storage-Hardware
Strategie:
- 2025: lineare AfA, ggf. Nutzung alter degressiver 20 %-Regelung, falls anwendbar.
- 2026: Wechsel in die 30 % degressive AfA für die neue Hardware (Booster-Zeitraum).
Ergebnis:
- deutlich höhere Abschreibungsbeträge in 2026–2028,
- bessere Planbarkeit, da nicht an die 200.000-€-Gewinngrenze gebunden.
Für viele größere Mittelständler, die die Gewinngrenze regelmäßig überschreiten, ist genau dieser 30%-Investitionsbooster das zentrale Instrument.
6. Timing-Strategie bis 2027: Wann lohnt sich welche Investition?
6.1. Zeitfenster im Überblick
Ab 1.1.2024
- 40% Sonderabschreibung nach § 7g EStG für kleine Betriebe verfügbar (Details siehe oben)

